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   OLG Celle, 03.04.1981 - 3 VAs 5/81   

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OLG Celle, 03.04.1981 - 3 VAs 5/81 (https://dejure.org/1981,928)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.04.1981 - 3 VAs 5/81 (https://dejure.org/1981,928)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. April 1981 - 3 VAs 5/81 (https://dejure.org/1981,928)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 405
  • StV 1981, 407
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 1 VAs 32/13

    Wiedereinreise in den "Knast"

    Anders als bei einem erstmaligen Absehen von der weiteren Vollstreckung ist der Umstand der erneuten Wiedereinreise nicht lediglich ein Abwägungsgesichtspunkt unter vielen im Rahmen der Ermessenentscheidung (so aber OLG Celle NStZ 1981, 405).
  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 1 VAs 88/05

    Unterbrechung der Strafvollstreckung; Gründe; lebenslange Freiheitsstrafe; Antrag

    Zu den wesentlichen Gesichtspunkten, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Größe des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung aber auch die familiäre und die soziale Situation des Betroffenen (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, S. 405; OLG Hamm, NStZ 1983, S. 524; OLG Koblenz, NStZ 1996, S. 255; HansOLG, StV 1996, S. 328).
  • OLG Hamburg, 16.01.1996 - 3 VAs 8/95
    Bei der Ermessensentscheidung, ob nach § 456a StPO von der Strafvollstreckung abgesehen werden soll, kommen als Abwägungskriterien insbesondere in Betracht die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Größe des bisher verbüßten Teils der Strafe und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung (OLG Koblenz ZfStrVo SH 1979, 124; OLG Celle NStZ 1981, 405 ; HansOLG Bremen StV 1989, 27; KG StV 1989, 26,27; KG StV 1992, 428, 429; OLG Stuttgart StV 1993, 258, 259; Fischer, in: KK, 3. Aufl. 1993, § 456a Rdn. 3a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 456a Rdn. 5; zu den Ermessensgesichtspunkten im einzelnen vgl. Groß StV 1987, 36, 39).

    Hierbei ist die familiäre, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen zu berücksichtigen (OLG Koblenz ZfStrVO SH 1979, 124; OLG Celle NStZ 1981, 405; KG StV 1989, 26, 27; KG StV 1992, 428, 429, OLG Stuttgart StV 1993, 258, 259; Fischer, in: KK, 3. Aufl. 1993, § 456a Rdn. 3a; einschränkend OLG Hamm NStZ 1983, 524, 525, dahin, daß jedenfalls dem staatlichen Strafanspruch und dem öffentlichen Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung möglicherweise eher als in anderen Fällen Genüge getan sein kann, wenn der Betroffene aus persönlichen und familiären Gründen besonders stark unter dem Vollzug der Freiheitsstrafe leidet; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 456a Rdn. 5).

  • OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00

    Rückkehr eines abgeschobenen Straftäters in die Bundesrepublik: Voraussetzungen

    Aus der dargestellten Evaluierung des Zwecks der Bestimmung des § 456 a StPO hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe und OLG Hamburg ­ jeweils a. a. O.; OLG Hamm, NStZ 1983, 524, 525; OLG Schleswig, SchlHA 1974, 114; teilweise a. A. OLG Celle, NStZ 1981, 405) gefolgert, daß bei der gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung in der Regel nur besondere Umstände und Abwägungsgesichtspunkte die Ermessensentscheidung beeinflussen könnten und diese so gewichtig sein müßten, daß sie gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine erneute Inhaftierung des Verurteilten unangebracht erscheinen ließen.
  • OLG Karlsruhe, 18.11.1999 - 2 VAs 52/99

    Zum Absehen von der Strafvollstreckung gegenüber Ausländern nach § 456 a Abs. 1

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. nur OLG Celle NStZ 1981, 405; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG StV 1989, 26; OLG Bremen StV 1989, 27; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 222 = StV 1996, 328 = ZfStrVo 1997, 242; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 28 EGGVG Rdnrn. 18, 20; Groß StV 1987, 36,39; Kissel in KK-StPO 4. Aufl. § 28 EGGVG Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 456 a Rdnr. 5, § 28 EGGVG Rdnr. 8; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 456 a Rdnr. 10).
  • OLG Celle, 14.11.2001 - 2 Ws 280/01

    Strafvollstreckungsverfahren: Strafrestaussetzung auch nach Abschiebung des

    Daneben kommt aber auch die soziale und familiäre Situation des Verurteilten in Betracht (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 405 m. w. N.), insbesondere dann, wenn diese wie vorliegend geeignet sein kann, die Gefährlichkeitsprognose des Verurteilten - zumindest langfristig - zu beeinflussen.
  • KG, 07.07.1999 - Zs 984/99

    Strafvollstreckung: Vorrang generalpräventiver Erwägungen bei

    Wesentliche Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung nach § 456 a StPO stets zu berücksichtigen sind, wie die Umstände der Tat, die Schuld des Betroffenen und seine soziale Situation, die Größe des bisher verbüßten Teils der Freiheitsstrafe sowie das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (vgl. KG StV 1989, 26 (27); OLG Hamm NStZ 1983, 524 (525); OLG Celle NStZ 1981, 405 ; Fischer in KK, § 456 a Rdn. 3 a), sind in die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einbezogen worden.
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